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Unfall-Pflegerente
100% Leistung ab Pflegegrad 2
Wenn aufgrund eines Unfalls der Pflegerad 2 bestätigt wird, ohne Invaliditätsgrad-Nachweis.
Sehr preiswerter Schutz
Beispiel: Alter 80 Jahre, 1.000 Euro mtl. Festrente, bei Unfall-Tod 10.000 Euro, ab monatlich 16,64 Euro
Zusatzleistungen kostenfrei
Unbegrenzte behinderungsbedingte Mehraufwendungen, bis zu 6 Monate Hilfsleistungen, Kostenerstattung für Kur- oder Reha-Maßnahmen.
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Unfall-Pflegerente

Sehr preiswerte Vorsorge für alle Altergruppen, 100% Leistung ab Pflegegrad 2 in Folge eines Unfalls.

Günstig Versichert
Mit hohen Leistungen, sowie Zusatz- und Hilfsleistungen.
Hohe Leistungen
Versicherungsfallen vermeiden. Tipps auf was man achten sollte.
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Günstig versichert und hohe Leistungen

Besonders für Personen im Renten- oder Pensionsalter, oder ab 50 plus.

Unfallverletzte 2015
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Lupe Fallen rot+weiss+rot

Kurz-Info

FALLEN IM VERSICHERUNGSSCHUTZ

Die Unfall-Pflegerente ist eine besonders preiswerte und umfangreiche private Pflegeergänzung aufgrund und in Folge eines Unfalls. Aber besonders bei der Unfall-Pflegeversicherung kann es erhebliche Fallen im Versicherungsschutz geben. Hier sollte man keinen Flyer oder Prospekt trauen, sondern ausschließlich auf professionelle Beratung setzen. Die Unfall-Pflegerente ist jedoch auch bei Vermittlern noch oft sehr unbekannt und die wenigsten kennen sich mit dem Thema aus, so dass es schwer sein wird, eine professionelle Beratung zu finden. Nach unserer Kenntnis wurde erstmalig in Deutschland ein umfangreiches Rating und ein Testbericht durch fairTest.de erarbeitet und in der Zeitschrift "Guter Rat" veröffentlicht (05.2019). 

Schleichende Kündigung

Kuendigung+QASchleichender Verlust des Versicherungsschutzes
und Kündigung der Unfall-Versicherung

In der Regel kann jede Partei die Unfallversicherung jederzeit und ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zur nächsten Hauptfälligkeit den Vertrag ordentlich kündigen. Das ist an sich nichts Neues. Für viele Versicherte ist jedoch unbekannt, dass der vereinbarte Versicherungsschutz zum Teil oder ganz verloren gehen kann und zwar dann, wenn die versicherte Person im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht mehr versicherungsfähig ist.


Trotz bestehenden Vertrag und Beitragszahlung kein Versicherungsschutz

Selbst wenn der Versicherte seit Jahren oder Jahrzehnten seinen Vertrag treu und brav bezahlt und kein Versicherungsfall eingetreten ist, entfällt i.d.R. bei den meisten Verträgen dennoch der Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person z.B. pflegebedürftig wird. Aber gerade mit zunehmenden Alter und während einer Pflegebedürftigkeit ist die Unfallgefahr wesentlich größer.

Weiß ein Demenz-Kranker was er immer tut? Ein Unfall kann zu Hause oder auch im Straßenverkehr aufgrund einer Demenz sehr schnell die Folge sein. Besonders nachteilig ist, wenn dann der Versicherer die Leistung verweigert, weil die versicherte Person trotz Beitragszahlung als nicht mehr versicherungsfähig eingestuft wird. Beispiele:

Unfall-Pflegerente AXA (ABUP 2017)

4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie geistig oder psychisch Erkrankte, deren Gesundheitsstörung so hochgradig ist, dass sie nicht mehr am allgemeinen Leben teilnehmen können, sondern einer Anstaltsunterbringung oder ständiger Aufsicht bedürfen. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.

Unfall-Pflegerente ERGO Direkt (AUB 2017)

9.6 Bei Fortfall der Versicherungsfähigkeit endet die Versicherung für die versicherte Person. Sie sind verpflichtet, uns den Wegfall der Versicherungs-Fähigkeit einer versicherten Person unverzüglich mitzuteilen. Wenn eine versicherte Person erst während der Vertrags-Laufzeit in der gesetzlichen Pflege-Versicherung in den Pflegegrad 1 oder 2 eingestuft wird, entfallen die Leistungsarten Unfall-Pflegerente, Reha-Hilfeleistungen und Privathilfe 14 bzw. 180 ab diesem Zeitpunkt.

Liegt bis zum Unfallereignis noch keine Pflegebedürftigkeit vor, wird die vereinbarte Unfall-Pflegerente im Leistungsfall bei der ERGO Direkt gezahlt. Aber mit der Leistungsanerkennung der Unfall-Pflegerente entfallen sofort auch gleich die Versicherungsleistungen je nach erreichten Pflegegrad (z.B. kein Anspruch auf Bergungs- und Suchkosten, kosmetische Operationen, Kur- oder Reha-Leistungen, Hilfsleistungen, Krankenhaustagegeld, etc.). Ist die Leistungszahlung beendet, weil z.B. kein Pflegefall mehr vorliegt, so endet dann auch gleichzeitig der Vertrag. Also mit der Leistungsanerkennung erhält der Versicherte gleichzeitig eine Kündigung. Nach der Leistungszahlung hat der Versicherte somit keinen Versicherungsschutz. Besteht vor dem Unfall bereits eine Pflegebedürftigkeit ab dem Pflegegrad 1, so besteht ab diesem Zeitpunkt auch kein Versicherungsschutz mehr. Zudem muss bei der ERGO Direkt die versicherte Person bzw. der Versicherungsnehmer unverzüglich den Wegfall der Versicherungs-Fähigkeit dem Versicherer melden, aber wer denkt an seine Unfallversicherung, wenn kein Unfall vorliegt? Sehr nachteilig ist dieser Tarif, da bereits ab dem Pflegegrad 1 kein Versicherungsschutz mehr besteht. Weitere Informationen zur ERGO Direkt Unfallpflegerente finden Sie in den Testberichten.

Die einschränkende Klausel der AXA ist besser zu werten als die der ERGO Direkt, da der Versicherte einen wesentlich höheren Grad der Pflegebedürftigkeit erst erfüllen muss, bis er seinen Versicherungsschutz verliert. Aufgrund der verwendeten Klausel: „Pflegebedürftig in diesem Sinn ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.“ besteht sogar die Möglichkeit im Pflegegrad 3 versichert zu sein, da es an einer Konkretisierung fehlt. Wird diese Klausel verwendet, so gilt nach einem Urteil des LG Saarbrücken (v. 22.3.2010 – 12 O 131/07), dass der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nicht die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe bestimmend ist. In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall war der Versicherte in Pflegestufe II eingeordnet. Nach Auffassung der Richter sei einzig maßgeblich, ob der Versicherte seine Verrichtungen des täglichen Lebens tatsächlich  überwiegend selbst vornimmt.

Beispiel:
Ein an einem Parkinson-Syndrom erkrankter Versicherter, der in die Pflegestufe II eingeordnet und in fast allen Bereichen zeitweise auf fremde Hilfe angewiesen ist, ist nicht überwiegend dauernd pflegebedürftig, wenn er seine Verrichtungen des täglichen Lebens tatsächlich überwiegend selbst vornimmt. Das bedeutet, dass trotz o.g. Klausel Versicherungsschutz bestehen könnte.

Versicherer haben jedoch reagiert und haben ihre Klauseln zum Nachteil der Versicherten konkretisiert (siehe ERGO Direkt). Somit besteht bei einigen Tarifen bereits ab Pflegegrad 1 kein Versicherungsschutz mehr.

 

Unterschiede in der Formulierung

Der feine Unterschied liegt also auch in der Formulierung. So verwenden einige Versicherer den Begriff „schwer- oder schwerst pflegebedürftig“ (was z.B. der Pflegegrad 4 und 5 ist). Einige Versicherer konkretisieren die Versicherungsunfähigkeit z.B. bereits ab "Pflegegrad 1“ und manche Versicherer Verweisen auf einen Paragrafen im SGB oder wie im o.g. Beispiel unkonkretisiert. Besteht kein Versicherungsschutz mehr, gewähren die Versicherer i.d.R. die gezahlten Beiträge ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungsunfähigkeit zurück. Aber auch hier gibt es Einschränkungen, einige wenige Versicherer zahlen keine Prämien zurück. Besteht laut Versicherungsbedingungen ein Rückzahlungsanspruch auf die gezahlten Prämien, dann sind meistens unverzinst. Einige Versicherer schränken den Rückzahlungsanspruch, z.B. auf max. drei Jahre ein. Besonders nachteilig kann sich auch eine Obliegenheitsverletzung auswirken. Hat der Versicherer in den Vertragsbedingungen eine unverzügliche Meldepflicht der "Versicherungsunfähigkeit" enthalten, könnten für eventuell noch versicherte Leistungen eine Kürzung oder sogar eine Versagung von Versicherungsansprüchen möglich sein.   Also nicht nur die "Nichtversicherungsfähigkeit" während der Vertragslaufzeit, sondern auch auch die Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten können Fallen im Versicherngsschutz beinhalten.

Tarif-Lösung bzw. Hinweis

Es gibt aber auch Versicherer, wo der Versicherungsschutz erst ab dem Pflegegrad 4 oder 5 eingestellt wird. Es gibt sogar Tarife, die keinen Ausschluss oder Kündigung vorsehen und sogar geistig behinderte Menschen versichert sind.

 

Achtung: Online-Vergleichsprogramme

Online-Vergleichsprogramme haben viele wichtige Punkte des Versicherungsschutzes nur bedingt oder gar nicht berücksichtigt. Wer also online einen Tarif wählt, läuft in der Regel Gefahr in einigen Fällen keinen Versicherungsschutz zu haben bzw. eine schleichende Versicherungsentwertung einzugehen. Versicherungen rund um den Personenschutz sollten immer mit unabhängigen Vermittlern (Versicherungsmakler) erfolgen, denn diese müssen ihren Rat auch begründen.

Der gute Tipp:

Es ist also bei der Auswahl eines Tarifes darauf zu achten, dass in Fällen einer bestehenden Pflegebedürftigkeit vor Eintritt eines Unfalls keine Versicherungsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten ist und der Versicherer im Leistungsfall aufgrund eines solchen Versicherungsausschlusses die Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht. Denn besonders bei Vertragsabschluss verlässt sich der Versicherte i.d.R. darauf, dass lebenslang Versicherungsschutz bei einem Unfallereignis besteht, gerade mit zunehmendem Alter und gesundheitlichen Einschränkungen. 

Kraftanstrengung und Eigenbewegung

UV Eigenbewegung HighheelsSind Gesundheitsschäden durch Kraftanstrengung und Eigenbewegungen mitversichert?

Ein großes Streitthema im Leistungsfall ist oft, ob es sich überhaupt um einen Unfall laut den Versicherungsbedingungen handelt.

Denn laut den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungenbedingungen (AUB) und nach § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG liegt ein Unfall vor:

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

In der Regel ist in den neueren Bedingungen die erhöhte Kraftanstrengung versichert. Was ist aber der Unterschied zwischen einer erhöhten Kraftanstrengung und einer Eigenbewegung und was bedeuten sie?

Versicherer erklären die Kraftanstrengung i.d.R. wie folgt:
"Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person."

Beispiel: Kraftanstrengung

Ein Bänderriss, den man sich beim Tennisspiel durch eine falsche Bewegung zugezogen hat. Aber Achtung, für geübte Tennisspieler kann die Kraftanstrengung nicht gelten und könnte ohne die Mitversicherung der Eigenbewegung keinen Versicherungsschutz besitzen. Das beutet, das besonders aktive Sportler oder auch Profisportler auf die Mitversicherung der Eigenbewegung achten müssen.

Und die Eigenbewegung wird wie folgt erklärt:
"Eine Eigenbewegung liegt vor, wenn eine Bewegung planmäßig, beherrschbar, vollständig willensgesteuert und ohne Einwirkung von außen ausgeführt wird und die versicherte Person dabei ungewollt eine Körperschädigung erleidet."

Beispiel: Eigenbewegung

1. Beispiel: Oder beim Fußballspielen stürzt ein Spieler (Beispiel: Stiftung Warentest (04/2004), betroffen: Armin Keller) und schießt im Liegen noch den Ball. Dabei verletzt er sich das rechte Knie mit den Folgen eines Meniskusriss. Trotz OP und Krankengymnastik bestand keine volle Heilung. Aus Sicht des Versicherers liegt kein Unfall vor, da der Spieler die Verletzung durch eine ungeschickte Eigenbewegung erlitten hat. Auszug aus Stiftung Warentest:

„Der 16-jährige Armin Keller* stürzte beim Fußballspielen und schoss noch im Liegen den Ball. Dabei verletzte er sich das rechte Knie: Meniskusriss, zwei Operationen. Noch heute, zehn Monate nach dem Unfall, kann er das Bein nicht richtig belasten und muss regelmäßig zur Krankengymnastik. Die Versicherungsgesellschaft VPV, bei der Armin Keller und seine Eltern Unfallversicherungen abgeschlossen haben, lehnte es sofort ab, zu zahlen. Aus ihrer Sicht liege kein Unfall vor. Armin Keller habe die Verletzung durch eine ungeschickte Eigenbewegung erlitten. Nach den Bedingungen der Versicherer liegt aber nur dann ein Unfall vor, wenn jemand durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine dauerhafte Gesundheitsschädigung erleidet. Trifft nur ein Punkt dieser Definition nicht zu, wird es schwierig.“
Mehr zu lesen unter: https://www.test.de/Unfallversicherung-Wer-den-Schaden-hat-1164789-2164789/

2. Beispiel: Die versicherte Person stürzt beim Ausweichen einer Pfütze um, mit den Folgen eines Sehnenrisses und einer bleibenden Gesundheitsschädigung.

3. Beispiel: Die Verletzung eines Fußgelenkes durch Umknicken beim Aussteigen aus dem Auto.

Der gute Tipp:

Es ist also wichtig, dass der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn das Leistungsereignis durch eine erhöhte Kraftanstrengung und auch durch eine willensgesteuerte Eigenbewegung verursacht wird. Die Mitversicherung der Eigenbewegung ist sehr wichtig, da sie an zweiter Stelle aller Leistungsablehnungen liegen soll. Die Kraftanstrengung ist in der Regel heute versichert, es fehlt aber überwiegend die Mitversicherung der Eigenbewegung.

Hinweis:

In der Regel sehen die Unfallbedingungen auch bei der Mitversicherung der Eigenbewegung körperliche Teilausschlüsse vor, wie z.B. nur Schäden durch Bauch- oder Unterleibsbrüche, Knochenbrüche, Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule, aber auch die Bandscheiben sind nicht im Rahmen der Eigenbewegung oder/und Kraftanstrengung mitversichert. Zu beachten ist, ob und inwieweit eine Mitursächlichkeit (siehe „Mitwirkungsanteil“) von Krankheiten und Gebrechen noch zu berücksichtigen sind, bzw. ausschließlich der Beweis der Ursächlichkeit bei der Feststellung einer Leistungspflicht maßgebend ist.

Antrag und Gesundheitsfragen

UV Antrag Unterschrift 04Antragstellung und Gesundheitsfragen

Besonders bei der Antragstellung ist auf die wahrheitsgemäße Beantwortung der Antragsfragen zu achten. Je nach Versicherer ist nicht nur der Beruf, sondern können auch Hobbys oder spezielle Sportarten wichtig werden.

 

Einige Versicherer bieten zudem einen riesigen Katalog an offenen Gesundheitsfragen an. Hier ist größte Vorsicht geboten, da das Risiko einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung damit steigt, was besonders in den ersten zehn Vertragsjahren ein Versicherungsrisiko bedeuten kann. Besonders positiv zu werten sind geschlossene Gesundheitsfragen und wenn diese eventuell nur auf bis zu 10 Krankheiten eingeschränkt sind.

Vorsicht ist geboten bei Unfalltarifen ohne Gesundheitsfragen. Denn Tarife ohne Gesundheitsfragen haben oft schlechtere Vertragsinhalte, denn irgendwie muss das Risiko ja bezahlt werden. Oft werben Vermittler damit, verschweigen aber auch die Nachteile, jedoch sind diese Tarife oft die einzige Lösung für so manch einen erkrankten Menschen. Zu beachten ist aber, dass der Versicherungsschutz auch bei Verträgen ohne Gesundheitsfragen i.d.R. entfällt, wenn die versicherte Person trotz Annahme und Beitragszahlung nicht versicherungsfähig ist.

Bestehen Vorerkrankungen sollte über einen unabhängigen Vermittler geprüft werden, ob dennoch eine Versicherungsmöglichkeit besteht, denn gewöhnlich besteht kein Hindernis.

Hat der Antragsteller unrichtige Angaben gemacht, kann je nach Schwere der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten.

Zu beachten ist, dass nicht alle Personen versicherbar sind, z.B. Berufssportler oder Sportler die gelegentlich auch Preisgelder erhalten. Je nach Versicherer gibt es unterschiedliche Annahmebedingungen. Bei Freizeitsportlern ist überwiegend eine Absicherung möglich, es sei denn es handelt sich um Risikosportarten, z.B. Drachenfliegen, Paragliding, Rennsport mit Motorfahrzeugen, Extrem-Bergsteigen. Wird aber nach bestimmten Erkrankungen oder Risiko-Hobbys nicht gefragt, müssen sie nicht angegeben ist. Der Versicherer ist verpflichtet, entsprechende Fragen im Antrag zu formulieren.

Infektionen und Zeckenbiss

Infektion 01Ausschluss von Infektionen und Vergiftungen
(Immun-Klausel)


Ein Unfall muss nicht zwangsläufig immer ein körperlicher Unfall auf der Straße, zu Hause oder im Beruf sein, es können auch  Gesundheitsschäden im Rahmen einer erweiterten Infektionsklausel (mehr als nur Tollwut und Wundstarrkrampf) versichert sein.

Bei einigen Versicherer sind bis zu ca. 30 oder mehr Infektionskrankheiten mitversichert, z.B. Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, Echinokokkose, Gürtelrose/Windpocken, Kinderlähmung (Poliomyolitis), Fleckfieber,  Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Gelbfieber, Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Mumps,  Pest, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken, Röteln, Scharlach, Schlaf-/ Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphus und andere. Besonders im Urlaub oder durch Tierbisse können Übertragungsrisiken bestehen.

Damit stellt sich auch gleich die Frage, ob auch Gesundheitsschäden durch Zeckenbisse, Insektenstiche oder sonstigen Tierbisse mitversichert sind. Sind z.B. nur die Folgen von Zeckenbissen versichert, dann besteht kein Versicherungsschutz für Insektenstiche oder Tierbisse.

Auch der Ausschluss von Infektionen durch Haut- und Schleimhautverletzungen sind nicht selten. Vorteilhaft sind zudem Klauseln, die nicht ab dem Zeitpunkt des Unfalls, sondern ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung den Versicherungsschutz gewähren. Sonst besteht eventuell kein Schutz, wenn die Ursache des Leistungsfalls vor dem Vertragsbeginn lag, aber die Folgen erst später – nach Vertragsbeginn - festgestellt wurden.

Geistes- und Bewusstseinsstörungen

UV Auto bewusstlosAusschlüsse von
Geistes- und Bewusstseinsstörungen

Eine Vielzahl von Unfällen sind auf Geistes- und Bewusstseinsstörungen zurück zu führen und werden regelmäßig aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das ist ein besonders großer Nachteil. Versicherungsverträge die einen Großteil von Geistes- und Bewusstseinsstörungen ausschließen, sollten nicht abgeschlossen werden. Bei Bestandsverträgen sollte man lieber den Versicherer wechseln, soweit dies möglich ist.

 

Es wäre also zu prüfen ob Gesundheitsschäden z.B. durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen ohne Promillegrenze versichert sind, infolge von Medikamenteneinflüssen, eines epileptischen Anfall, Krampfanfall oder aufgrund von Kreislaufstörungen, eines Schlaganfalls, Herzinfarkt oder andere Herzerkrankungen (z.B. Herzschlag, Herzstillstand, etc.), ungewollten Drogeneinnahmen, durch Müdigkeit bzw. Schläfrigkeit, durch Erschrecken oder Schlafwandeln. In der Vielzahl der unterschiedlichen Geistes- und Bewusstseinsstörungen werden oft nur auszugsweise wenige versichert, z.B. der Herzinfarkt und Schlaganfall. Was viele nicht wissen, das ein Unfall durch ein Herzstillstand auch nicht versichert ist.

UV ICON Alkohol 02

Ausschluss bei Alkohol

Sind alle Unfälle infolge von Trunkenheit mitversichert, also nicht nur beim Lenken eines Fahrzeuges, sondern auch im Alltag (z.B. in der Freizeit, beim Feiern und bei Festveranstsaltungen, als Fußgänger, etc.)? Sind auch alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen beim Lenken von Kraftfahrzeugen mitversichert?  Hinweis: Je nach Tarif besteht eine Mitversicherung von Unfällen aufgrund von Alkoholeinfluß, so sehen einige Versicherer enge Grenzen vor, z.B. nur bis 1,1 %o, 1,4 %o, 1,5%o, 1,6%o, aber es gibt auch Tarife, die keine Promille-Grenze in den Versicherungsbedingungen enthalten.

UV ICON Herzinfarkt

Ausschluss bei Herzinfarkt,
Schlaganfall oder Krampfanfällen

Unfälle aufgrund eines ursächlichen Schlaganfalls, epileptischen Anfall, andere Krampfanfälle oder aufgrund eines Herzinfarkts sind besonders bei älteren oder Basis-Tarifen nicht versichert. Bei den etwas neueren Tarifen sind auszugsweise oft nur Unfälle von Herzinfarkt und Schlaganfall versichert. Das ist jedoch nicht ausreichend, so sind z.B. Unfälle durch einen Herzstillstand/Herzschlag nicht versichert.

UV ICON Kreislaufstörung

Ausschluss bei
Kreislauferkrankungen/-störungen

Unfälle aufgrund von Kreislauferkrankungen oder auch Schwankungen sind sehr oft nicht versichert. Bereits ein Unfall verursacht durch einen Schwindelanfall (Sturz von der Treppe) könnte somit nicht versichert sein, es sei denn dass die Folgen von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ohne Einschränkungen mitversichert sind. Besonders ältere Personen sind oft von Kreislaufstörungen betroffen, z.B. bei sehr warmen Wetter, oder körperlichen Belastungen im Haushalt (z.B. Fenster putzen; Treppensteigen, oder bei der Gartenarbeit). Es ist also darauf zu achten, das auch Kreislaufstörungen mitversichert sind.

UV ICON Tabletten

Ausschluss bei Medikamenten

Unfälle aufgrund von Medikamenteneinnahmen sind ebenfalls sehr oft nicht versichert. Besonders aufgrund der Selbstmedikation kann es oft zu Konzentrationsschwierigkeiten führen. So haben z.B. Schmerztabletten eine Nebenwirkung von Müdigkeit. Einige Versicherer die keinen Ausschluss vorsehen, haben dennoch oft Einschränkungen in der Klausel, z.B. das nur dann ein Unfall versichert ist, wenn die Medikamente ärztlich verordnet wurden.

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